Vorbescheid







Zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens       nach oben

Nachfolgend wird die zusammenfassende Darstellung gern. § 20 Abs. 1 a der 9. BImSchV über die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter

Menschen,
Tiere und Pflanzen,
Boden,
Wasser,
Luft,
Klima,
Landschaft,
Kultur- und sonstige Sachgüter

einschließlich der möglichen Wechselwirkungen angefügt.

Zusammenfassende Darstellung des Vorhabens "Wesentliche Änderung des Industriekraftwerkes der Schmierstoff raffinerie Salzbergen GmbH gem. § 16 BImSchG, Ersatz der Kessel 4 und 5 des Kraftwerkes durch die Errichtung und den Betrieb einer Thermischen Abfallbehandlungsanlage (TAS)"

Beschreibung des Vorhabens:
Die Schmierstoffraffinerie Salzbergen GmbH (SRS) beabsichtigt, einen abfalIgefeuerten Dampferzeuger (TAS) mit einer Feuerungswärmeleistung von 47 MW zu errichten und zu betreiben und im Gegenzug zwei ältere, schwerölgefeuerte Dampferzeuger (Kessel 4 und 5) mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 65 MW stillzulegen. Im Zuge der Errichtung der TAS soll die Restgasverbrennungsanlage mit einer Emissionsminderung versehen werden, durch die die S02-Emissionen deutlich verringert werden.

Die TAS soll im Süden der Ortslage in der Flur 11 der Gemarkung Salzbergen, unmittelbar angrenzend an das derzeit von der Raffinerie genutzte Areal errichtet werden. Das Gelände für die geplante TAS wird im Osten von der K 312 (Neuenkirchener Damm), im Süden und im Westen durch den Bruchweg begrenzt und befindet sich im Bereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 60 der Gemeinde Salzbergen. Geplant ist die Errichtung und der Betrieb des abfallgefeuerten Dampferzeugers als Ersatz für die zwei stillzulegenden schwerölgefeuerten Dampferzeuger und die Einbindung des abfallgefeuerten Dampferzeugers in das vorhandene Industriekraftwerk.

Die Durchsatzleistung der Thermischen Abfallbehandlungsanlage ist mit 16 t pro Stunde angegeben. Als Verbrennungstechnologie ist die Rostfeuerung vorgesehen.

Die TAS soll im Wesentlichen bestehen aus den Einheiten

  • Abfallbunker und Containerlager
  • Rostfeuerung, Dampferzeuger und Rauchgasreinigung
  • Wasser-Dampf-System.

Die TAS soll in das System mit der vorhandenen Rohwasseraufbereitung und der Dampfturbine eingebunden werden.

Diese Anlagenteile sind in den Antragsunterlagen dargestellt, soweit dies in den Antragsunterlagen für den Antrag auf Vorbescheid bereits möglich war.

Die Anlieferung des Abfalls und der Betriebsmittel für den Betrieb der TAS soll mittels Bahn und Lkw erfolgen. Der Abtransport der Restprodukte bzw. der Abfälle aus dem Behandfungsprozess (Schlacke, Flugstaub/Mischsalz, Kesselasche) soll per Lkw erfolgen.

Die Transportvorgänge sollen zu etwa 33 Lkw-Transporten zusätzlich täglich führen, d.h. ca. 66 Lkw-Bewegungen über die öffentlichen Straßen. Der Standort verfügt über einen Gleisanschluss. Während die Anlieferung aus dem Nahbereich per Lkw erfolgen soll, wird die sonstige Anlieferung der Container per Bahn erfolgen. Der Anteil der Bahnanlieferung ist mit ca. 50 % vorgesehen.

Der angelieferte Abfall wird entweder in dem Containerlager zwischengelagert oder direkt in den Bunker über die geplanten Kippstellen aufgegeben. Sperrmüll wird nach vorheriger Sichtkontrolle in der entsprechenden Vorrichtung aufbereitet. Die Beschickung des Verbrennungskessels erfolgt mittels Greifer über den zugehörigen Aufgabetrichter der Feuerungslinie.

Die ausgebrannte Schlacke fällt am Ende des Rostes in den mit Betriebswasser gefüllten Naßentschlacker. Die abgekühlte feuchte Schlacke wird mittels einer Austrageinrichtung und einem Stetigförderer zur Schlackenlagerung in einem allseitig eingehausten Gebäude gefördert. Die entstehende Abluft soll in der Rauchgasreinigung, die nach dem Mischsalzverfahren arbeitet, gereinigt werden. Die Rauchgasreinigung besteht aus. den folgenden Komponenten:

  • Selektive nichtkatalytische Stickoxidreduktion (SNCR)
  • Sprühabsorber
  • Gewebefilter/Flugstromadsorber
  • Rauchgasgebläse
  • Betriebsmittelversorgung
  • Mischsalz/Flugstaublagerung.

Die genaue Beschreibung der Rauchgasreinigung und ihrer Komponenten ist in den Antragsunterlagen dargelegt. Die in der Anlage anfallenden Abfälle aus der Verbrennung und der Rauchgasreinigung sollen soweit möglich im Straßenbau oder unter Tage verwertet oder beseitigt werden.

Die Anlage arbeitet abwasserfrei, d.h. in der Anlage entstehende Abwässer werden der Abgasreinigung zugeführt. Dies gilt nicht für Sanitärwässer, die der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Abwässer aus der Dachflächen- und Verkehrsflächenentwässerung werden in einem Regenwasserrückhaltebecken gespeichert und der Rauchgasreinigung der TAS zugeführt.

Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens und zur Ermittlung der bereits vorhandenen Belastungen sowie zur Beschreibung der Umwelt der Anlage sind Gutachten durch die Antragstellerin nach Aufforderung durch die Bezirksregierung Weser-Ems in Auftrag gegeben worden. Bei der Begutachtung sind die Ergebnisse des Scopingstermins berücksichtigt worden.

Dem Antrag auf Vorbescheid sind die folgenden gutachterlichen Stellungnahmen beigefügt worden, die auch Grundlage der Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens sind:

  • Urnweltverträglichkeitsuntersuchung für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Thermischen Abfallbehandlungsanlage Salzbergen
  • Toxikologische Bewertung der Auswirkungen durch den Betrieb der geplanten Thermischen Abfallbehandlungsanlage Salzbergen
  • Immissionsprognose für die Thermische Abfallbehandlungsanlage Salzbergen
  • Schalltechnisches Planungsgutachten
  • Erfassung von Siotoptypen
  • Sicherheitsbetrachtung für,die Thermischen Abfallbehandlungsanlage Salzbergen der Fa. Schmierstoffraffinerie Salzbergen GmbH.

Zum Antrag wurden Stellungnahmen durch

  • das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
  • den Landkreis Emsland und
  • die Gemeinde Salzbergen eingeholt,
  • sowie Stellungnahmen weiterer Fachbehörden, z. B. betroffener Gemeinden und des Nds. Landesgesundheitsamtes

abgegeben.

Die zusammenfassende Darstellung orientiert sich vom Aufbau her an den betroffenen Schutzgütern und den durch die TAS bzw. die Änderungen des Industriekraftwerkes jeweils hervorgerufenen Auswirkungen.

Die Änderung des Industriekraftwerkes mit Errichtung und Betrieb der Thermischen Abfallbehandlungsanlage hat im Wäsentlichen unmittelbare Auswirkungen auf die Luft durch die Emissionen aus dem Schornstein der TAS und dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen. Darüber hinaus verursacht das geplante Vorhaben Geruchsimmissionen durch die Anliefe-rung und Lagerung von Abfällen und Lärmimmissionen durch den Betrieb der Anlage und die Bauarbeiten sowie den Anlieferungsverkehr. Durch die Stilllegung der Kessel 4 und 5 und die Emissionsminderung an der Restgasverbrennungsanlage vermindern sich im Gegenzug die Emissionen aus dem bisherigen Kraftwerksbetrieb mit dem vorhandenen 90 m-Kamin.

Auswirkungen des Vorhabens:       nach oben

Mensch:       nach oben

Die Betrachtungen der Auswirkungen des Vorhaben s zielen auf die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und dessen Schutz vor Umweltbelastungen mit möglichen Veränderungen der menschlichen Gesundheit hin.

Hierzu werden unter den einzelnen Schutzgütern wie Luft, Wasser, Boden usw. die prognostizierten Auswirkungen dargestellt, die durch das Vorhaben verursacht werden, da anhand dieser Veränderungen Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen abgeleitet werden können.

Direkte Auswirkungen durch z. B. Folgen von Explosionen mit einwirkenden Trümmern sind durch das Vorhaben aufgrund der geplanten und durchzuführenden sicherheitstechnischen Maßnahmen aus der Sicherheitsbetrachtung des TOV Nord nicht zu erwarten. Störfallbedingte Auswirkungen insgesamt sind im Folgenden mit dargelegt.

Auf den Menschen direkt einwirkende Lärmimmtssionen werden durch den An- und Abtransport von Abfällen und Betriebsmitteln, Bauarbeiten- und Anlagenimmissionen verursacht.

Nach den Ergebnissen aus Längzeitmessungen zur Ermittlung der Lärmimmissionen in der Nachbarschaft der Schmierstoffraffinerie, die im Rahmen eines anderen Verfahrens durch das Nds. Landesamt für Ökologie (NLÖ) im Juni 1999 durchgeführt worden sind, ist folgende Vorbelastung in der Nachtzeit gegeben:

- an der Dr.-Lepenau-Str. 11a: 44 dB(A)
- an der Hansastr. 5: 34 dB(A).

Das Vorhaben wird an der Steider Str. auf der Höhe Ecke Dr.-Lepenau-Str. eine Zusatzbelastung von 25,7 dB(A) und auf der Höhe der beginnenden Wohnbebauung eine Zusatzbelastung von 29,8 dB(A), sowie an der Ecke Neuenkirchener Str., Gerhard-Hauptmann-Str. eine Zusatzbelastung von 32,7 dB(A) in der Nachtzeit verursachen. An der Hansastr. auf der Höhe des Wohnhauses Hansastr. 5 wird das Vorhaben eine Zusatzbelastung von 38,7 dB(A) in der Nachtzeit verursachen.

Die Gesamtbelastung in der Nachtzeit wird dadurch an der Hansastr. 5 auf ca. 40 dB(A) und an der Dr.-Lepenau-Str. 11a auf ca. 44,3 dB(A) ansteigen.

An der Dr.-Lepenau-Str. erhöht sich die Immissionsbelastung damit in einem unwesentlichen und für das Gehör nicht wahrzunehmendem Maße. An der Hansastr. wird die TAS nach Inbetriebnahme pegelbestimmend. Dies führt aber nicht zu einer Ausschöpfung des zulässigen Immissionswertes von 45 dB(A) nachts. Dieser Immissionswert wird auch weiterhin deutlich unterschritten und die Zusatzbelastung ist bezogen auf diesen Immissionswert als irrelevant anzusehen.

Das zusätzliche und anlagenbezogene Verkehrsaufkommen zur TAS wird unter ungünstigsten Bedingungen, d. h. bei alleiniger Anlieferung über die Dieselstr., dazu führen, dass sich der Straßenverkehrspegel auf der Dieselstr. um bis zu 2 dB(A) auf dann 54,6 dB(A) erhöhen wird. Für das zur Dieselstr. nächstgelegene Wohnhaus ergibt sich aus dem Verkehr ein Beurteilungspegel von dann 60 dB(A) für die Tageszeit. Würde der gesamte An- und Abtransport über die Straße abgewickelt, d. h. keine Realisierung von Bahntransporten stattfinden, und dieser Transport allein über die Dieselstr. erfolgen, ergäbe sich eine Erhöhung für das nächst,gelegene Wohnhaus auf dann 62 dB(A).

Der Immissionsgrenzwert nach der 16. BImSchV von tagsüber 69 dB(A) für Gewebegebiete bliebe trotzdem deutlich unterschritten, d. h. die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) werden durch die gesamte Verkehrsbelastung auch im ungünstigsten Fall nicht annähernd erreicht. Auch der Immissionsgrenzwert für Dorf- und Mischgebiete von 64 dB(A) tagsüber bliebe sicher eingehalten.

Schutzgut Luft/Klima:       nach oben

Zur Beurteilung der Vorbelastungssituation am Standort der geplanten TAS ist in der Immissionsprognose auf der Basis von Immissionsmessungen in vergleichbar strukturierten Gebieten eine Abschätzung der Hintergrundbelastung vorgenommen worden. Zum Vergleich würden hierzu die vom Nds. Landesamt für ökologie im Rahmen des Lufthygienischen Oberwachungssystems Niedersachsen für Lingen ermittelten Belastungswerte herangezogen, die Immissionsmessungen des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen für Borken, Ergebnisse der Immissionsvorbelastungsmessungen im Beurteilungsgebiet um den geplanten Standort der TRABA Bramsche und Ergebnisse aus Immissionsmessungen für Gronau und Recke aus der Luftgüteüberwachung "Sektor 6/Münster" aus dem Jahre 1992. Für die Depositionen an Dioxinen und Furanen wurden Hintergrundbelastungen auf der Basis von Messungen der Hessischen Landesanstalt für Umweltschutz abgeschätzt. Als lokale Emittenten wurden die SRS mit dem bestehenden Kraftwerk und der Motorenprüfstand berücksichtigt, für die Immissionsausbreitungsberechnungen auf der Basis der Emissionserklärungen aus dem Jahre 1996 durchgeführt wurden. Diese Ergebnisse sind zu der ermittelten Hintergrundbelastung aufsummiert worden.

Im, Gutachten wird ausgeführt, dass die Regionen Lingen, Bramsche, Gronau, Recke und Borken ebenso wie Salzbergen als ländlich geprägt anzusehen sind.

Der Vergleich der Immissionsvorbelagtung mit den Immissionswerten der TA Luft zeigt, dass diese < 50 % der Immissionswerte erreicht und diese damit im Beurteilungsgebiet deutlich unterschritten werden. Für die Immissionsprognose ist als Beurteilungsgebiet ein quadratisches Beurteilungsgebiet mit einer Seitenlänge von 6 km zugrunde gelegt worden.

Die Immissionszubelastungen sind mit dem in Anhang C der TA Luft beschriebenen Berechnungsverfahren ermittelt worden. In die Berechnungen sind die meteorologischen Daten des Zeitraumes 1981 bis 1990 der Station Rheine-Bentlage des Deutschen Wetterdienstes eingegangen. Diese Wetterstation liegt ca. 5 km vom geplanten'Standort der TAS entfernt und repräsentiert die meteorologischen Verhältnisse im Beurteilungsgebiet. Für die Immissionsprognose wurde konkret die Ausbreitungsklassenstatistik von Rheine-Bentlage zugrunde gelegt. Des Weiteren ist in der Ausbreitungsberechnung die geplante Auslegung der TAS mit einem Durchsatz von 16 t pro Stunde eingegangen, wobei die beantragten Grenzwerte aus den Antragsunterlagen und die Ableitung über einen 70 m hohen Schornstein bei einer Betriebszeit von 8.000 Stunden pro Jahr und einem Abgasvolumenstrom von 85.000 m3 pro Stunde berücksichtigt worden sind.

Mit dem an der Universität Mainz entwickelten 3-dimensionalen Strömungsmodell MISKAM (Version 3.6) wurde untersucht, ob in Höhe der Schornsteinmündung die ausbreitungsrelevanten meteorologischen Parameter durch die Gebäude derart gestört werden können, dass auch eine Beeinflussung des Ausbreitungsverhaltens zu erwarten ist. Die Untersuchung hat ergeben, dass es in Schornsteinhöhe zu keinen Beeinflussungen der ungestörten Ausbreitung kommt.

Aus den mit der Immissionsprognose ermittelten 2usatzbelastungen durch die TAS und den abgeschätzten Vorbelastungen sind die zu erwartenden Gesamtbelastungen ohne Berücksichtigung der Stillegung der,Kessel 4 und 5 und der Emissionsminderung an der Restgasverbrennungsanlage berechnet worden, die den entsprechenden Bewertungskriterien, d. h. den Immissionswerten der TA Luft sowie Zielwerten des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Begrenzung des Krebsrisikos durch Luftschadstoffe, Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen in MAK/100, Technischen Richtkonzentrationen in TRK/1.000 und Richstwerten der World Health Organisation> (WHO) gegenübergestellt worden sind.

Die höchsten ImmissionszubeIastungen treten im Jahresmittel sowohl bei den gasförmigen als auch bei den staubförmigen Luftschadstoffen in ca. 1 bis 2 km Entfernung nordöstlich des geplanten Anlagenstandortes auf. In Salzbergen liegen die zusätzlichen Immissionen um bis zu einem Faktor 3 niedriger als auf der maximal beaufschlägten Beurteilungsfläche. Die geringsten zusätzlichen Immissionen treten südlich sowie südwestlich der TAS auf. Auf allen Beurteilungsflächen bleiben die zusätzlichen Immissionen im Jahresmittel bei allen betrachteten Luftschadstoffen bei < 1 % der zugrunde gelegten Bewertungskriterien. Für Cadmium und Arsen liegt bezogen auf die Beurteilungskriterien, hier jeweils LAI-Zielwerte von 1,7 ng/m3 für Cadmium und 5 ng/m3 für Arsen, die Zusatzbelastung bei jeweils etwa 1 %, bei allen anderen betrachteten Stoffen deutlich unter 1 % des Beurteilungswertes.

Die Gesamtbelastungen aus Vor- und Zusatzbelastungen unterschreiten die Immissionswerte nach 2.5.1 und 2.5.2 TA Luft. Die Zielwerte des LAI werden von den, Luftschadstoffen nach 17. B1mSchV durch die Vor- und Zusatzbelastungen ebenfalls nicht erreicht und weiterhin deutlich unterschritten.

Durch weitergehende Emissionsbegrenzungen, z. B. für Dioxine, Gesamtstaub und andere Schadstoffe reduzieren sich die entsprechenden Zusatzbelastungen ebenfalls im gleichen Maße, d. h. wenn der Emissionsgrenzwert auf 1/2 des Beantragten reduziert wird, reduziert sich entsprechend auch die berechnete Zusatzbeiastung auf der maximal beaufschlagten Fläche auf 1/2 des bisher prognostizierten Wertes. Für Dioxine/Furane würde sich daraus ergeben, dass eine Halbierung des Emissionsgrenzwertes von 0,1 ng/m3 auf 0,05 ng/m3 eine Reduzierung der entsprechenden maximalen Zusatzbelastung von 0,18 auf 0,09 fg/m3 bewirken würde. Hierauf wird deshalb an dieser Stelle bereits hingewiesen, da entsprechende Äußerungen der Antragstelterin im laufenden Verfahren und im Nachgang zum Erörterungszur Erwartung Veranlassung geben, dass die beantragten Emissionsbegrenzungen nochmals weiter freiwillig unter die Grenzwerte der 17. B1mSchV reduziert werden.

Bezogen auf ab 2010 geltende Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel und Blei in der Luft (Richtlinie 1999/30/EG vom 22.04.1999) ist festzuhalten, dass der Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit für Partikel PM10 von 20 µg/m3 , deutlich durch die abgeschätzte Vorbelastung überschritten wird. Bei der abgeschätzten Vorbelastung handelt es sich aber um den gesamten Schwebstaub, nicht um die Fraktion PM10 und der Grenzwert von 20 µg/m3 ist durch übergreifende nationale Maßnahmen zu erreichen. Die anderen genannten Stoffe halten auch in der Gesamtbelastung die geplanten Grenzwerte ein. Zu beachten ist an dieser Stelle auch, dass durch die Stilllegung der Kessel 4 und 5 und durch die Emissionsminderung an der Restgasverbrennungsanlage die Gesamtbelastung an Schwefeldioxid deutlich sinken wird, beim Stickstoffdioxid, Staub, Nickel und Vanadium wird es zu deutlichen Minderungen der Emissionsmassenströme zukünftig kommen. Immissionsseitig ergeben sich für Stickstoffdiqxid, Staub, Nickel und Vanadium allerdings insgesamt keine relevanten Veränderungen, d. h. nur geringfügige Verringerungen der Immissionsbelastungen.

Zudem kommt es nicht zu den prognostizierten Zusatzbelastungen für die anderen Schadstoffe nach,der 17, BlmSchV, da die Stilliegung der Kessel 4 und 5 auch hierdurch bedingte Vorbelastungen reduziert, z. B. für Chrom, Arsen, Cadmium u. a..

Nachfolgend wird eine Gegenüberstellung der prognostizierten Zusatzbelastungen durch die TAS zu den abgeschätzten Vorbelastungen und den Gesamtbeiastungen vorgenommen, die den entsprechenden Bewertungskriterien gegenübergestellt werden, wobei hier die aus neueren Veröffentlichungen bekannten Zielwerte des LAI und die neueren Immissionswerte der Europäischen Gemeinschaft angegeben sind. Die Abnahmen der Belastungen für S02, Staub usw. durch die Stilllegung der Kessel 4 und 5 ist dabei unberücksichtigt geblieben. Tatsächlich nehmen die Belastungen für S02, V und Ni ab, ebenso für Staub und N02 in weiten Teilen des Beurteilungsgebietes.

Gegenüberstellung der mittleren ImmissionsvorbeIastung (I 1V), -zusatzbelastung (I 1Z) und -gesamtbeiastung (I 1G) im Vergleich mit Wirkungsschwellen, Zielwerten, Grenzwerten und Grenzwerten aus der Richtlinie 1999/30/EG vom 22.04.1999 und dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid (1999/C 53/07). Die Wirkungsschwellen, Zielwerte usw. werden abgekürzt mit WSW; bei den Werten handelt es sich um Jahresmittelwerte der Immissionsbelastung durch gäsförmige Luftschadstoffe und Schwebstaub und dessen Inhaltsstoffe. In der folgenden Tabelle ist die Verminderung von Schadstoffbelastungen durch die StillIegung der Kessel 4 und 5 und die Emissionsminderung an der Restgasverbrennung nicht berücksichtigt worden.

StoffeI 1VI 1ZI 1GWSWBeurteilung
nach
NO2 (µg/m3)
NO2 (µg/m3)
20 - 31
20 - 31
< 0,01 - 0,17
< 0,01 - 0,17
20,0 - 31,2
20,0 - 31,2
80µg/m3
40µg/m3 ab 2010
TA Luft 2.5.1
EG 1999/30
SO2 (µg/m3)
SO2 (µg/m3)
SO2(µg/m3)
< 5 - 12
< 5 - 12
< 5 - 12
< 0,01 - 0,09
< 0,01 - 0,09
< 0,01 - 0,09
< 5 - 12,1
< 5 - 12,1
< 5 - 12.1
140 µg/m3
2 µg/m3
125 µg/m3
TA Luft 2.5.1
TA Luft Anhang A +) 1 % WSW
EG 1999/30
CO (mg/m3)
CO (mg/m3)

 
< 0,5
< 0,5

 
< 0,001
< 0,001

 
< 0,5
< 0,5

 
10 mg/m3
10 mg/m3, 8 h
Mittelungszeit-
raum
TA Luft 2.5.1
EG 1999/C
53/07/LAI
 
HCI (µg/m3)
HF (µg/m3)
HF (µg/m3)
< 4
< 0,1
< 0,1
<= 0,02
<= 0,002
<= 0.002
< 4
< 0,1
< 0,1
100 µg/m3
1 µg/m3
0,05 µg/m3
TA Luft 2.5.1
TA Luft 2.5.2
TA Luft Anhang A +) 1 % WSW
Schweb-
staub(SST)
SST (µg/m3)
35 - 50

 
< 0,01

 
35-50 µg/m3

 
150 µg/m3

20 µg/m3, PM10
TA Luft 2.5.1

EG 1999130
Cd (ng/m3)
Cd (ng/m3)
0,5 - 1,0
 
< 0,01 - 0,018
 
0,50 - 1,02
 
40 ng/m3
1,7 ng/m3
TA Luft 2.5.1
LAI
TI (ng/m3) 0,5 - 0,7 < 0,01 - 0,018 0,50 - 0,72 1000 ng/m3 MAK/100
Hg (ng/m3) 2 - 3 0,01 - 0,54 2,01 - 3,05 50 ng/m3 LAI
Sb (ng/m3) 1 - 2 0,02 - 0,18 1,02 - 2,18 5000 ng/m3 MAK/100
As (ng/m3) 2 - 3 0,01 - 0,45 2,01 -3,05 5 ng/m3 LAI
Co (ng/m3) 5 - 8 0,01 - 0,09 5, 01 - 8,09 17 ng/m3 LAI
Cr (ng/m3) O,3 - 0,5 O,0l - 0,09 0,31 - 0,59 500 ng/m3 TRK/1000
Cu (ng/m3) 10 - 20 0,02 - 0,18 10-20,2 1000 ng/m3 MAK/100
Mn (ng/m3) 20 - 25 0,02 - 0,18 20 - 25.2 1000 ng/m3 WHO
Ni (ng/m3) 3 - 5 0,01 - 0,045 3,01 - 5,05 10 ng/m3 LAI
V (ng/m3) 4 - 7 0,01 - 0,045 4,01 - 7,05 20 ng/m3 LAI
Sn (ng/m3) 1 - 2 0,02 - 0,18 1,02- 2,18 1000 ng/m3 MAK/100
PCDD/F (fg/m3) 40-50 < 0,01 - O,18 40,0 - 50,2 150 fg/m3 LAI
Stoffe
Staubnie-
derschlag
I 1V

 
I 1Z

 
I 1G

 
WSW

 
Beurteilung
nach
 
STN [mg/(m2d)] 60 - 90 < 0,005 60 - 90 350 TA Luft,
STN [mg/(m2d)] 60 - 90 < 0,005 60 - 90 3,5 mg/m2d TA Luft, Anhang A +)
Cd [µg/(m2d)] 0,2 - 0,3 < 0,001 - 0,009 0,21 - 0,31 5 TA Luft,
Cd [µg/(m2d)] 0,2 - 0,3 < 0,001 - 0,009 0,21 - 0,31 0,15 µg/m2d TA Luft, Anhang A +)
TI [µg/(m2d)] < 0,1 < 0,001 - 0,009 <= 0,1 10 TA Luft
TI [µg/(m2d)] < 0,1 < 0,001 - 0,009 <= 0,1 0,2 µg/m2d TA Luft, Anhang A +)
Sb [µg/(m2d)] O,6 - 0,8 0,01 - 0,9 0,61 - 0,89    
As [µg/(m2d)] 0,7 - 1,4 0,01 - 0,023 0,71 - 1,42    
Pb [µg/(m2d)] 8 - 10 0,02 - O,14 8,02 - 10,1 250/110* TA Luft
Pb [µg/(m2d)] 8 - 10 0,02 - O,14 8,02 - 10,1 7,5µg/m2d TA Luft, Anhang A +)
Cr [µg/(m2d)] 3 - 9 0,01 - 0,05 3,01 - 9,05 82*  
Co [µg/(m2d)] 0,4 - 1,1 O,0l - 0,05 O,41 - 1,15 99*  
Cu [µg/(m2d)] 10 - 20 0,01 - 0,09 10,0 - 20,1    
Mn [µg/(m2d)] 27- 70 0,01 - 0,09 27,0 - 70,1    
Ni [µg/(m2d)] 3 - 7 < 0,01 - 0,023 3,01 - 7,02 27*  
V [µg/(m2d)] 3 - 8 < 0,01 - 0,023 3,01 - 8,02    
Sn [µg/(m2d)] 0,8 - 1,6 0,01 - 0,09 0,81 -1,69    
PCDD/F [pg/(m2d)] < 10 0,01 - 0,11 <= 10 15 LAI

+) TA Luft Anhang A, bezogen auf Zusatzbelastungswerte I 1Z
*) Vergleichswerte aus der Bodenschutzverordnung in µg/m2d

Bei einer Emissionsbegrenzung von 0,05 ng/m3 für PCDD/F reduziert sich die entspreche de Zusatzbelastung von max. 0,18 fg/m3 auf 0,09 fg/m3 bzw. beim Niederschlag von 0,11 auf 0,055 pg/m2d. Daraus ergibt sich eine Gesamtbelastung von max. 50,1 fg/m3 bzw. von <= 10 pg/m2d beim Niederschlag. Ebenso reduzieren sich die Zusatzbelastungen linear bei entsprechenden Reduzierungen der Emissionskonzentrationen z.B. bei Staub von 10 mg/m3 auf 5 mg/m3 usw...

Aus der Gegenüberstellung der 98 %-Werte der Immissionsbelastung durch gasförmige Luftschadstoffe mit den entsprechenden Bewertungskriterien der TA Luft geht hervor. dass sich die Stickstoffoxidkurzzeitbelastung von 50 - 75 µg/m3 auf 50 - 78 µg/m3 erhöhen wird, die Zusatzbelastung für Schwefeldioxid von 22 - 55 µg/m3 auf 22 - 58 µg/m3. Für Stickstoffdioxid ist ein Bewertungskriterium vom 200 µg/m3, für Schwefeldioxid von 400 µg/m3 heranzuziehen. Die kurzzeitigen Immissionsbelastungeh für CO, HCI und HF sind ebenfalls vergleichsweise gering.

Die Vorbelastung an nassen Depositionen sind abgeschätzt und den zu erwartenden Zusatzbelastungen gegenübergestellt worden. Für SO2 ergibt sich danach eine Zusatzbelastung von < 0,1 mg/m2d bei einer Vorbelastung von 6 - 9 mg/m2d. Für NO2 ist eine Zusatzbelastung von <= 0,001 mg/m2d bei einer Vorbelastung von 5 - 7 mg/m2d zu erwarten. Für Cadmium wird eine Zusatzbelastung von 0,05 µg/m2d bei einer Vorbelastung von 0,3 µg/m2d, für Blei eine Zusatzbelastun.g von 1,6 µg/m2d bei einer Vorbelastung von 10 µg/m2d zu erwarten sein.

Die verkehrsbedingten Immissionen sind für NO2, Benzol und Ruß ermittelt worden. Die Immissionsvorbelastung für NO2 liegt bei 50 - 78 µg/m3 und wird durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen auf 52 - 80 µg/m3,ansteigen. Für Benzol wird die Gesamtbelastung 1,02 - 2,02 µg/m3 bei einer Vorbelastung von 1 - 2 µg/m3 und für Ruß 2,14 - 3,14 µg/m3 bei einer Vorbelastung von 2 - 3 µg/m3 betragen. Nach der 23. BImSchV sind gem. § 2 Maßnahmen zur Verminderung oder zur Vermeidung des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu prüfen, wenn bei

Stickstoffdioxid 160 µg/m3
Ruß 8 µg/m3
und
Benzol 10 µg/m3

überschritten werden.

Diese Maßnahmenwerte bleiben deutlich unterschritten. Die Zusatzbelastungen sind unter konservativen Annahmen ermittelt worden, d. h. es ist u. a. angenommen worden, dass der gesamte zusätzliche Verkehr über eine Straße allein erfolgt.

Im Störfall können kurzzeitige Immissionsspitzen auftreten, die die Immissionsgrenzwerte der TA Luft deutlich überschreiten werden. In der Spitze können auf dem Betriebsgelände und in der näheren Umgebung nach den Abschätzungen und der Ausbreitungsberechnung aus der "Sicherheitsbetrachtung für die TAS" für SO2 Konzentrationen von 14,04 mg/m3 auftreten bei einem sogenannten "Dennnoch-Störfall", bei dem unterstellt wird, dass erst nach 10 Minuten mit ersten Brandbekämpfungsmaßnahmen begonnen wird. Dieser Fall ist in Salzbergen vernünftigerweise auszuschließen, da der Bunker durch den Kranführer ständig überwacht wird und bei der SRS eine Werksfeuerwehr vorhanden ist.

Für SO2, HCI, CI2, und CO werden in dem o.g. Fall die entsprechenden MAK-Werte in einigen Bereichen überschritten, für SO2 und CO wird zudem der ERPG-2-Wert überschritten, d.h. der Wert, bei dem davon ausgegangen wird, dass unterhalb dieses Wertes beinahe sämtliche Personen bis zu einer Stunde lang exponiert werden könnten, ohne dass sie unter irreversiblen oder sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen oder Symptomen leiden bzw. solche entwickeln, die die Fähigkeit einer Person beeinträchtigen könnten, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Lebensbedrohliche akute Konzentrationen werden nach Darlegung in der Sicherheitsbetrachtung aber auch bei dem o. g. Störfallszenario nicht erreicht.

Geruchsimmissionsvorbelastungsmessungen sind nicht durchgeführt worden. Das geplante Vorhaben wird Geruchszusatzimmissionen verursachen, die den Irrelevanzwert der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) deutlich unterschreiten wird. Dies ist das Ergebnis der Immissionsprognose, das nach hiesiger Einschätzung aufgrund von Ergebnissen aus anderen Verfahren auch plausibel ist.

Klima:       nach oben

Der Standort der geplanten Anlage liegt im Klimabereich "Nordwestdeutschland" mit dem Klimabezirk "Münsterland". Das Untersuchungsgebiet liegt damit im Bereich der Westwindzone, in der überwiegend Luftmassentransporte vom Atlantik her erfolgen. Diese mit den vorherrschenden Westwinden herantransportierten feuchten und mässig-warmen Luftmassen führen zu überwiegend kühl-gemäßigten Sommern und mäßig-kalten Wintern. Längere stabile Hochdruckwetterlagen stellen sich im Sommerhalbjahr durch die Ausdehnung des Azorenhochs bis nach Mitteleuropa und im Winter durch die Ausweitung des kontinentalen Kältehochs über dem osteuropäischen Festland ein. Dieser Klirnabereich zeichnet sich durch gute Austauschbedingungen und nur schwach ausgeprägte geländeklimatische Variationen aus. Im Bereich der geplanten Anlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für besondere meteorologische Verhältnisse.

Die prozentuale Häufigkeit mit der Schwachwinde < 2 m pro Sekunde im Bereich des Standortes der geplanten Anlage zu beobachten sind, beträgt ca. 28 %. Schwachwinde von < 1 m pro Sekunde treten im Bereich der geplanten Anlage an ca. 19 % der Jahresstunden auf.

Der Anteil der TAS allein an der CO2-Emissionen der Bundesrepublik ist ververnachlässigbar gering. Zu beachten ist auch, dass die Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie zu CO2-Emissionen gleicher Größenordnung führen würde, da die organischen Stoffe auf der Deponie schrittweise umgewandelt werden. Im Obrigen ersetzt der Brennstoff Müll am geplanten Standort ansonsten einzusetzende fossile Brennstoffe wie Schweröl, Gas oder andere, so dass insgesamt eine positive CO2-Bilanz gegeben ist, da in jedem Falle der Energiebedarf der Raffinerie abzudecken wäre, wodurch es zu vergleichbaren CO2-Emissionen kommen würde. Das Wärmenutzungsgebot gern. § 8 der 17. BImSchV wird erfüllt. Erhebliche Auswirkungen auf die klimatischen Bedingungen am Standort der geplanten Anlage sind nicht zu erwarten.

Tiere und Pflanzen:       nach oben

Im Umkreis von 2 - 3 km um den geplanten Standort der TAS herum ist eine Erfassung aller Biotoptypen durch das Büro IBL durchgeführt worden. Danach befinden sich in diesem Bereich 2 Naturschutzgebiete. Westlich des geplanten Standortes liegt das Naturschutzgebiet Steider Keienvenn, südöstlich das Naturschutzgebiet Wadelheim-Bentlage.

In dem Abschnitt der Ems, der im Untersuchungsgebiet liegt, befinden sich die folgenden Biotope: Auwald Schulze-Schweifing, Teich Schulze-Schweifing, Bachlauf Schulze-Scheifing und Im Holde. Darüber hinaus befinden sich im Untersuchungsgebiet 4 für den Naturschutz wertvolle Bereiche, wovon der Größte das Waldgebiet Gutsforst Stovern mit einer Gesamtfläche von ca. 96 ha bildet. Ein weiteres Biotop aus Feuchtgrünland mit einem nährstoffreichen Stillgewässer befindet sich direkt an der Kreuzung vom Bruchweg zum Neuenkirchener Damm. In der Nähe der Ems bei Holde befindet sich das Biotop "Im Holde" mit einer Gesamtfläche von ca. 1,5 ha. Darüber hinaus befindet sich im Südosten des Standortes an der Devesstr. eine Fläche von ca. 1,5 ha, in dem die Ökosystemtypen Feuchtgrünland und Feuchtgebüsch registriert worden sind.

Der Gutsforst Stovern ist zudem Vorschlagsgebiet nach der FFH-Richtlinie der EU, ebenso wie der Flusslauf der Ems.

Neben den einwirkenden luftgetragenen Schadstloffen sind in Bezug auf Tiere vorwiegend Lärmimmissionen zu beachten. Lärmimmissionen können potentiell zu einer Beunruhigung der Fauna führen. Empfindliche Vogelarten können verdrängt und durch unempfindliche Arten ersetzt werden. Nach dem Leitfaden für die UVS und Eingriffsregelung in Thüringen (1993) ist für die Verlärmung von Tierlebensräumen ein Schwellenwert von 50 dB(A) angegeben.

Die Vorbelastungen durch Lärmimmissionen liegen im Bereich der geplanten Anlage in der Nachtzeit bei 34 dB(A) an der Hansastr. Das Vorhaben wird zu zusätzlichen Lärmimmissionen führen, die an der Hansastraße. bei ca. 38,5 dB(A) in der Nachtzeit liegen werden. Durch den Verkehrslärm würde sich eine Zusatzbelastung von max. 2 dB(A) an der Dieselstraße ergeben, wenn der gesamte vorgesehene Lkw-Transportverkehr über diese Straße abgewickelt würde.

Nur in der näheren Umgebung des Vorhabens überschreiten die Lärmimmissionen den vorgenannten Schwellenwert fü~ die Eingriffsregelung, die Zusatzbeiastungen liegen mit Ausnahme des unmittelbaren Nahbereichs der Anlage deutlich unter diesem Schwellenwert von 50 dB(A).

Auf die Pflanzen- und Tierwelt können die anlagebedingten und v erkehrsbedingten gas- und staubförmigen Immissionen Einflüsse ausüben. Die zusätzlichen Immissionen sind bereits unter Luft/Klima beschrieben worden.

Danach werden die auch zum Schutz von Pflanzen dienenden Immissionsgrenzwerte der TA-Luft durch die zu erwartende Gesamtbelastung und die im Hinblick auf besonders empfindliche Pflanzen und Tiere vorgegebenen Zus,atzbelastungen nach Anhang A der TA-Luft unterschritten. Die Belastungen von S02, V und Ni nehmen insgesamt aufgrund der Stilliegung der Kessel 4 und 5 und der Emissionsminderung an der RVA ab, die Belastungen mit N02 und Staub nehmen in weiten Teilen des Beurteilungsgebietes ab, so dass es insbesondere bezogen auf Vegetation- und Ökosysteme voraussichtlich zu einer Verbesserung der Immissionssituation kommen wird, jedenfalls nicht zu einer erheblichen Verschlechterung.

Naturschutzfachlich wertvolle Bereiche sind daher vom Vorhaben nicht unzulässig oder erheblich betroffen. Dieses bezieht sich a ' uch auf anlage-, bau-, betriebs- und störfallbedingte Auswirkungen des Vorhabens, so dass eingriffsrelevante Aspekte i.S. von § 7 NNatG nicht gegeben sind. Für im Untersuchungsbereich des geplanten Vorhabens befindliche FFH-Vorschlagsgebiete ist die diesbezügliche Prüfung nach § 19 c Bundesnaturschutzgesetz dem nachfolgenden Bewertungsschritt zu entnehmen.

Relevante, nachweisbare Anreicherungen in Pflanzen und damit in der Nahrungskette, die durch das geplante Vorhaben verursacht werden könnten, sind aufgrund der geringen Zusatzbelastungen nicht zu erwarten.

Aus einem Vergleich der prognostierten Zusatzbelastungen verursacht durch die TAS mit den Immissionswerten der TA Luft bzw. den Werten des Anhangs A der TA Luft, die nach Ziff. 2.2.1.2 TA Luft für besonders empfindliche Tiere, Pflanzen und Sachgüter angewendet werden können, ist festzuhalten, dass insgesamt unerhebliche Zusatzbelastungen zu erwarten sind.

Boden:       nach oben

Die Funktion des Bodens kann u. a. durch die Versiegelung am Standort des geplanten Vorhabens sowie durch den Eintrag von Luftschadstoffen beeinträchtigt werden. Die durch Luftschadstoffe hervorgerufenen Depositionen können Auswirkungen auf die Bodenqualität und funktion haben und zu einer Beeinträchtigung der Bodennutzung führen. Weitere Auswirkungen auf den Boden können sich durch Ablagerung/Einwirkung von Abfällen aus der Anlage ergeben.

Die Auswirkungen über den Luftpfad im Normalbetriebe sind bereits unter Luft/Klima durch die Angabe der Depostionsvorbelastung und den zu erwartenden zusätzlichen Depositionen, die durch die geplante TAS verursacht werden, dargelegt worden.
Hierbei ist nicht die Abnahme von Belastungen, z.B. der nassen Depositionen für Schwefeldioxid, berücksichtigt worden.
Zz. sind auf dem Betriebsgelände der SRS 207.000 m2 überbaute Fläche vorhanden. Durch die geplante TAS wird sich die überbaute Fläche auf 220.000 m2 erhöhen.

Im Betrieb werden von der Anlage jährlich ca. 38.000 t Schlacke, 5.500 t Mischsalz / Flugstaub und 1.000 t Kesselasche im Vorlastbetrieb erzeugt. Die Rostschlacke soll im Straßen-, Wege- und Deponiebau verwertet werden; die Kesselasche, das Mischsalz und die Flugasche.werden als Ersatzmaterial zur Verfüllung von Hohlräumen eingebracht.

Das Vorhaben, hier die TAS allein, wird zusätzliche Depositionen verursachen, die unter denen als irrelevant nach Anhang A der TA Luft zu bewertenden Zusätzbelastungen liegen und unter 1 % der jeweiligen zugnunde zu legenden Bewertungskriterien liegen werden. Durch Verringerung der Schadstoffimmissionen, d. h. weitere Beschränkung von Ernissionsgrenzwerten, wird sich diese Zusatzbälastung auch rechnerisch noch verringern. Zudem werden die tatsächlichen Betriebswerte erfahrungsgemäß die Emissionsgrenzwerte noch deutlich unterschreiten. Bezogen auf die Bodenschutzverordnung ist festzuhalten, dass die zulässigen Frachten an Schadstoffen, die dort genannt sind, durch die Belastung über den Luftpfad zu < 1 % der Bewertungskriterien der Bodenschutzverordnung ausgeschöpft werden und mit 0,03 % des Vorsorgewertes für Cadmium ihren höchsten Anteil hat. Im Übrigen nehmen die Belastungen bei den nassen Depositionen aufgrund der Verringerungen der S02-Frachten insgesamt auch ab.

Kritische Anreicherungen von Schadstoffen über den Luftpfad, verursacht durch die geplante TAS, sind somit nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf das Wasser:       nach oben

Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sind Auswirkungen der geplanten TAS auf Änderungen der Beschaffenheit des Schutzgutes Wasser (Oberflächengewässer und Grundwasser). Im Untersuchungsgebiet nordwestlich von Salzbergen liegt das Wasserschutzgebiet "Ahlde". Die südöstliche Spitze dieses Wasserschutzgebietes ragt in das Untersuchungsgebiet hinein. Der Abstand zum geplanten Standort der TAS beträgt ca. 3 km. Des Weiteren verläuft im Untersuchungsgebiet die Ems, die etwa 1,6 km nordöstlich des Stand,ortes der TAS vorbeifließt. In der Umgebung des NSG Steider Keienvenn entspringt der Ahlder Bach, ein Gewässer der Gewässergüteklasse II.
Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Grund- und Oberflächenwasser können baubedingt, anlagebedingt und betriebs- und störfallbedingt sein. In Frage kommen dabei Einträge über den Luftpfad oder durch Überbauung und Versiegelung von Flächen.

Änderungen der Grundwasserstände durch die Realisierung des Vorhabens sind hingegen nicht zu erwarten.

Durch die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen können Gefahren für das Grundwasser oder für Oberflächengewässer entstehen, ebenso durch betriebliche Abwässer oder Löschwasser. Die Anlage arbeitet aber abwasserfrei, d. h. eingebrachtes Wasser wird der Rauchgasreinigung zwecks Nutzung zugeführt. Aus diesem Bereich ergeben sich somit keine Einflüsse. Für Löschwasser sind Rückhalteeinrichtungen vorgesehen. Eine Abgabe erfolgt erst nach Beprobung und Freigabe und das Löschwasser wird entweder entsorgt oder bei Eignung in der Rauchgasreinigung als Prozesswasser verwendet.

Verkehrsflächen und Handlingsflächen entwässern anfallendes Oberflächenwasser in vorgesehene Regenwasserrückhaltebecken. Diese Wässer können der Anlage zur Nutzung in der Rauchgasreinigung zugeführt werden. Schmutzwässer aus sanitären Anlagen werden dem kommunalen Schmutzkanal zugeführt. Wassergefährdende Stoffe enthaltende Lagerbehälter werden nur mit Eignungsnachweisen genutzt.
Schadstoffeinträge sind somit nur über den Luftpfad zu erwarten. Diese sind bereits unter dem Kapitel Luft/Klima dargestellt worden.
Die danach zu erwartenden Zusatzbelastungen sind im Sinne der TA Luft als irrelevant anzusehen, da sie die dort genannten Irrelevanzschwellen unterschreiten. Auch im Bezug auf die unter dem Kapitel Boden genannte Bodenschutzverordnung sind die über den Bodenweg in das Grundwasser gelangenden Schadstoffeinträge nicht als kritisch anzusehen.

Zusätzliche Wasserentnahmen aus der Ems erfolgen im Bedarfsfalle im Rahmen einer vorliegenden Entnahmegenehmigung, dies wird aber aufgrund der Nutzung der anfallenden Oberflächenwässer die Ausnahme sein. Zudem ersetzt die TAS ja gerade bisher betriebene Dampfkessel, so dass mit weitergehenden Wasserentnahmen nicht zu rechnen ist.

Landschaft:       nach oben

Das geplante Vorhaben TAS wird am Standort der bestehenden Raffinerie errichtet. Die Gebäude der geplanten TAS werden mit den vorhandenen Bauwerken zu einem Gesamtkomplex verbunden, der im Wesentlichen durch die bestehende Schmierstoffraffinerie geprägt bleiben wird. Insoweit sind erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht zu erwarten.

Kultur- und sonstige Sachgüter:       nach oben

Die sich im Untersuchungsgebiet befindenden schützenswerten Sach- und Kulturgüter, wie die Kath. Kirche St. Cyriakus, der Gutshof Stovern und der Bildstock des Heiligen-Josef an der Emsstraße sowie die Buche an der Kirche in Holsten-Feldhook, werden durch das Vorhaben u. a. aufgrund der Abnahme der Immissionen an S02 und der insgesamt nur geringfügigen Zusatzbelastungen durch die TAS nicht beeinträchtigt werden.

Bewertung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens gem. § 20 Abs. lb der 9. BImSchV auf die vorgenannten Schutzgüter:       nach oben

Soweit nicht bereits wertende Elemente in der zusammenfassenden Darstellung gern. § 20 Abs. la enthalten sind, wird hier eine von den wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens ausgehende Bewertung anhand der zugrunde zu legenden maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen. Maßgebliche Vorschriften für die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens über dem Luftpfad sind die TA Luft und TA Lärm, sowie die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), die Beurteilungsmaßstäbe für die Bewertung der Schädlichkeit der abgeschätzten Vorbelastungen und prognostizierten Zusatzbelastungen enthalten. Darüber hinaus werden für die Luftschadstoffe, für die in den vorgenannten Vorschriften keine verbindlichen Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor Gesundheitsgefahren und zum Schutz vor erheblichen Nachteilen und Belästigungen enthalten sind, auf anerkannte Standards des LAI zurückgegriffen. Zum Vergleich werden zudem geplante Immissionsgrenzwerte und die Bodenschutzverordnung beachtet. Eine Bewertung z. B. anhand der Futtermittelverordnung oder der Trinkwa,sserschutzverordnung ist nicht erforderlich, da die maßgeblichen Kriterien in den vorgenannten Vorschriften enthalten sind und Einträge in Boden und Wasser berücksichtigen und die prognostizierten Zusatzbelastungen keinen Anlass zur Heranziehung der Futtermittelverordnung und der Trinkwasserschutzverordnung gegeben haben.

Die in der zusammenfassenden Darstellung aufgeführten Auswirkungen über dem Luftpfad lassen sich wie folgt bewerten: Die durch den Betrieb der geplanten TAS allein verursachten Emissionen, die durchgängig die Emissionsbegrenzungen der 17. B1mSchV einhalten und für einige Schadstoffe unterschreiten, führen zu ImmissionszusatzbeIastungen, die als irrelevant im Sinne der Nrn.

2.2.1.1, 2.2.1.2 i. V. m. Anhang A der TA Luft und den Kriterien des Länderausschusses für Immissionsschutz, die dieser als Elemente eines Leitfades für Sonderfallprüfungen nach 2.2.1.3 TA Luft für die Fälle/Stoffe, für die keine Immissionswerte festgelegt worden sind, genannt hat. Für die Luftschadstoffe Schwebstaub, Blei, Cadmium, Chlor, Kohlenmonoxid, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Fluorwasserstoff ist zudem ebenso wie für den Staubniederschlag und die Depositionen an Blei, Cadmium und Thallium festzustellen, dass Vor- und Zusatzbeiastungen in der Gesamtbelastung nicht zu Oberschreitungen der Immissionsgrenzwerte der Ziffer 2.5 der TA Luft führen.

In Verbindung mit dem vorgenannten Irrelevanzkriterium von 1 % dieser Beurteilungswerte ergibt sich somit, dass für diese Luftschadstoffe der Schutz vor Gesundheitsgefahren und vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen gegeben ist und das geplante Vorhaben, hier die TAS allein ohne Brücksichtigung der Verbesserungen, nicht zu gesundheitsgefährdenden schädlichen Umwelteinwirkungen führt.

Die Immissionswerte nach Nr. 2.5 TA Luft berücksichtigen auch das gleichzeitige Auftreten und mögliche Anreicherungen im Boden, Wasser und in Pflanzen sowie mögliche chemische gder physikalische Umwandlungen der dort genannten Schadstoffe; d.h. mögliche verstärkende Wirkungen durch das gleichzeitige Auftreten von,Reizgasen wie Schwefeldioxid, Fluorwasserstoff, Stickstoffdioxid usw. sind durch die Immissionsgrenzwerte nach TA Luft abgedeckt.

Festzuhalten ist aber weiter, dass die Belastungen Mit SO2, V und Ni durch die Stilliegung der Kessel 4 und 5 und die Emissionsminderung an der RVA durchgängig abnehmen werden, für NO2 und Staub im überwiegenden Bereich des Beurteilungsgebietes abnehmen werden. Dadurch wird es insbesondere bezogen auf Reisgase wie SO2 und NO2 zu Entlastungen kommen.

Für Cadmium hat der LAI abweichend vom Immissionsgrenzwert nach Ziffer 2.5.1 TA Luft einen Zielwert von 1,7 ng/m3 vorgeschlagen, da Cadmium als krebserzeugend einzustufen ist. Die Zusatzbelastung für Cadmium beträgt auf der maximal beaufschlagten Fläche 0,018 ng/m3 und wird ebenso wie allen anderen Stoffe die Vorbelastung nicht relevant erhöhen.

Für weitere Schadstoffe, für die in der TA Luft keine Immissionsgrenzwerte festgelegt sind, hat der LAI Beurteilungskriterien erarbeitet, die eine Sonderfallprüfung nach Nr. 2.2.1.3 TA Luft ermöglichen. Darüber hinaus hat er Bagatellschwellen genannt, bei denen auf eine Sonderfallprüfung verzichtet werden kann, da die Zusatzbelastungen bei Einhaltung der Kriterien zu praktisch vernachlässigbaren Risiken führen, d. h. keine relevante Veränderung in der Umwelt herbeiführen. Diese Bagatellkriterien werden für die zu betrachtenden Luftschadstoffe erfüllt, auch unter Beachtung neuerer Entwicklungen und Festlegungen für einzelne Schadstoffe, wie z. B. Vanadium. Für Vanadium hat der LAI unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gesundheitsschutzes als Zielwert: 20 ng/m3 angegeben, der deutlich niedriger liegt, als das Beurteilungskriterium von 500 ng/m3 als MAK/100, das in der Vergangenheit verwendet wurde.

Die Bewertung der gesundheitlichen Risiken durch die zusätzlichen Immissionen der krebserzeugenden Schadstoffe Arsen, Cadmium, Nickel, Chrom (V1) und Dioxinen (2, 3, 7, 8 TCDD) durch die TAS führt zu dem Ergebnis, dass das Risiko im Bereich von 1 Fall auf 1 Millionen liegt, d. h. als verschwindend gering beurteilt werden kann, bzw. als praktisch vernachlässigbares Risiko anzusehen ist. Tatsächlich wird sich dieses Risiko auch rechnerisch bei den angestrebten weiteren Emissionsbegrenzungert noch verringern und die tatsächlichen Schadstoffemissionen im Betrieb der TAS werden nochmals deutlich niedriger liegen, wie die hier angenommenen bzw. festgeschriebenen Emissionsbegrenzungen, wie Messungen an vergleichbaren Anlagen gezeigt haben. Zudem führt die Verringerung der Nickelemissionen für diesen Stoff tatsächlich nicht zu einer Zunahme des bereits vernachlässigbaren Risikos, sondern zu einer Abnahme.

Im Ergebnis läßt sich somit festhalten, dass der Schutz der Gesundheit den vor den von der TAS im Betrieb erzeugten Zusatzimmissionen sichergestellt ist aufgrund der Emissionsbegrenzungen, die auch in den Nebenbestimmungen dieses Bescheides festgesetzt worden sind, und die Immissionen als toxikologisch unbedeutend eingestuft werden können.

Auch bei Zugrundelegung geplanter Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid, Blei und Partikel in der Luft bleibt es bei dieser Beurteilung, da mit Ausnahme von Partikel die Gesamtbelastung auch nach Verwirklichung des Vorhabens unterhalb der geplanten Immissionsgrenzwerte bleiben. Für Partikel ist die Immissionszusatzbelastung bezogen auf den geplanten Grenzwert von 20 µg/m3 als irrelevant anzusehen, da diese bei deutlich weniger als 1 % des geplanten Grenzwertes liegen wird. Zudem nehmen die Staubimmissionen im überwiegenden Bereich des Beurteilungsgebietes tatsächlich ab aufgrund der Stilliegung der Kessel 4 und 5.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen über die Nahrungskette sind ebenfalls nicht zu erwarten, zumal die Zusatzbelastungen keine relevanten Veränderungen für Pflanzen, Tiere, Boden und Wasser verursachen werden.

Die zusätzlichen Depositionen bleiben, soweit im Anhang A der TA Luft Irrelevanzwerte in Verbindung mit Nr. 2.2.1.2 genannt sind, unter diesen Irrelevanzwerten. Bezogen auf die zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen über alle Wirkungspfade nach der Bodenschutzverordnung als bisher strengsten Maßstab, ist festzuhalten, dass Einträge auch hierauf bezogen bei < 1 % liegen, d. h. für die dort genannten Stoffe. Kritische Anreicherungen im, Boden mit Auswirkungen auf die Nahrungskette oder besonders schützenswerte Gebiete sind daher auch über Deposition nicht zu erwarten, auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Immissionswerte nach Nr. 2.5.2 TA Luft insgesamt eingehalten sind.

Für die Depositionen an Schwermetallen aus der Immissionsprognose ist insgesamt festzuhalten, dass diese in Bezug auf die abgeschätzten Vorbelastungen nur unwesentlich erhöht werden. Die zusätzlichen Depositionen unterschreiten jeweils 1 % des Bewertungskriteriums des LAI und führen nicht zu Oberschreitungen der entsprechenden Bewertungskriterien. Die Einträge sind somit als sehr gering einzustufen und aus toxikologischer Sicht unbedenklich.

Zu den Lärmimmissionen ist festzuhalten, dass die mit dem Betrieb der geplanten Anlage verbundenen Lärmemissionen zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen in der Nachbarschaft führen werden, die aber die Immissionsrichstwerte nach Ziffer 6.1 TA Lärm vom 26.08.98 für die betroffenen Gebiete nicht überschreiten werden. An der Hansastr. werden trotz der deutlichen Zunahme der Schallimmissionen die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionswerte eingehalten. Da die mit dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen verbundenen Verkehrslärmbeiastungen die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung nicht überschreiten werden, sind organisatorische Maßnahmen im Sinne der Nr. 7.4 der TA Lärm nicht zu ergreifen. Der Schutz vor unzulässigen Belästigungen durch Lärmimmissionen ist somit sichergestellt.

Die zusätzlichen Geruchsimmissionen sind zu vernachlässigen und bleiben bei < 0,01 nach GIRL, d. h. sogar deutlich unter dem Irrelevanzwert von 0,02. Belästigungen durch Gerüche sind daher nicht zu erwarten.

Unbestreitbar sind thermische Abfaltbehandlungsanlagen mit einem negativen Ansehen verbunden. Dies läßt sich aber in keiner Weise objektiv quantifizieren und entzieht sich somit einer Bewertungsmöglichkeit. Festzuhalten bleibt im Übrigen nach dem Vorgenannten, dass objektive Gründe für die Einschränkung der Entwicklung des Standortes Bentlage, oder für Fremdenverkehrstätigkeiten nicht gegeben sind. Ebensowenig sind objektive Gründe für Wertverluste benachbarter Immobilien gegeben, da die ImmissionsbeIastung durch den Betrieb der TAS sich nicht in einer wesentlichen Größenordnung bewegen wird.

Verträglichkeitsprüfung nach § 19 c Bundesnaturschutzgesetz:       nach oben

Rechtliche Grundlage der nachfolgenden Prüfung ist das 2. Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30.04.1998 (BGBl. 1 S. 823) i.V.m. der Vogelschutzrichtlinie vom 02.04.1979, geändert durch Richtlinie 97/49 EG vom 29.07.1997, sowie der FFHRichtlinie vom 21.05.1992, geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27.10.1997.

1. Betroffene Gebiete       nach oben

Räumlich betroffen (im Untersuchungsgebiet gelegen) von dem geplanten Vorhaben sind nachfolgende FFH-Gebiete. Die Gebietsgrenzen sind der UVS (Fachgutachten IBLUmweltplanung: Erfassung der Biotoptypen) zu entnehmen. Vogelschutzgebiete (gemeldet oder potentiell) sind durch das Vorhaben nicht betroffen.

  • Gutsforst Stovern, Gebiet Nr. 64 (Nds. Liste)
    Bei diesem Gebiet handelt es sich um einen feuchten Eichen-Hainbuchenwald sehr guter Ausprägung auf mässig basenreichen, mehr oder weniger staufeuchten Standorten. Kleinflächig sind Übergänge zum Flattergras-Buchenwald enthalten. E.s -ist einer der größten Eichen-Hainbuchenwälder auf feuchten Standorten im westlichen Niedersachsen.
     
  • Ems, Gebiet Nr. 13 (Nds. Liste)
    Bei diesem Gebiet handelt es sich um den Flusslauf sowie die Aue eines vielfach ca. 50 m breiten, überwiegend wenig bzw. nicht begradigten Flusses. Der Fluss weist weite Mäander sowie stellenweise hohe Ufer-Abbruchkanten, Sandbänke, Auskolkungen und z. T. eine gut entwickelte Wasservegetation auf. An den Ufern z. T. sehr gut ausgeprägte Uferstaudenfluren, Röhrichte und Weidegebüsche. Etliche Altwässer und Altarme mit Verlandungsvegetation. Emstal Abschnittsweise mit vielfältigem Relief aus Fl-utrinnen, Flutmulden und Dünen. In zeitweilig überfluteten bzw. qualmwasserbeeinflussten Bereichen stellenweise Hartholz-Auwald. Vereinzelt Reste von Erlen-Eschen-AuWald und Erlen-Bruchwald. An Talrändern und hoch gelegenen Teilen der Aue stellenweise.Mesophile bzw. bodensaure Eichen- und Buchenwälder. Das Ern'stal weist noch eine Vielzahl naturnaher Lebensräume auf und repräsentiert im westlichen Niedersachsen -,gemeinsam mit dem unteren Hasetal (FFH-Gebiet Nr. 45) - die Lebensraumtypen der großen Sand- und Marschflüsse. Wertbestimmend sind - neben der Ems selbst mit relativ naturnahem Verlauf, spezifischer Wasservegetation und Vorkommen von Fischarten gemäß Anhang 11 - die artenreichen Auen- und Talrandkomplexe mit Auwäldern, Sandmagerrasen, Altwässern, Dünenheiden u. aUnter Einbeziehung des westfälischen Teils der Ems, der bereits als FFH-Gebiet gemeldet wurde, hat dieser Fluss eine repräsentative Bedeutung über Niedersachsen hinaus für den gesamten deutschen Anteil der atlantischen Region.

Beide Gebiete wurde vom Land Niedersachsen am 16.11. 1999 per Kabinettsbeschluss ausgewählt zur Weitermeldung an die Europäische Kommission. Die genaue Gebietsabgrenzung ergibt sich aus diesem Beschluss. Dieses vor dem Hintergrund, dass sich an den Gebieten im Beteiligungsverfahren im Jahre 1999 leichte Veränderungen gegenüber der Darstellung in der UVS ergaben.

2. Erhaltungsziele       nach oben

Nach Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht gelten die Bestimmungen des § 19 a Abs. 2 Ziff. 7 Bundesnaturschutzgesetz. Diese Schreiben

  • die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, ie in einem Europäischen Vogeischutzgebiet vorkommen, sowie
  • die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in Anhang 1 der FFH-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, vor.

Nach Art. 1 e FFH-Richtlinie wird der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums als "günstig" erachtet, wenn

  • sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet annimmt, beständig sind oder sich ausdehneln und
  • die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiter bestehen werden und
  • der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten i. S. des Buchst. i) günstig ist.

Nach Art. 1 i FFH-Richtlinie wird der Erhaltungszustand einer Art als "günstig" betrachtet, wenn

  • aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürffchen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und
  • das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder bestimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
  • ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

Konkrete Schutz- und Erhaltungsziele, für die o. g. FFH-Gebiete sind den Gebietsbesä hreibungen des Nds. Landesamtes für Ökologie vom Jan. 1999 zu entnehmen. Im Einzelnen sind dieses:

für den Gutsforst Stovern

  • Schutz und Entwicklung naturnaher feucht Eichen-Hainbuchenwälder mit Übergängen zu. Waldmeister-Buchenwäldern.

für die Ems (gilt für den gesamten Flusslauf)

  • Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch durchgängigen Flusslaufs als (Teil-) Lebensraum wandernder Fischarten und mit Eignung für die Wiederansiedlung von Fischotter und Biber. Hinsichtlich des Aspektes wandernder Fischarten gilt die Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit des gesamten Flusslaufes (auch außerhalb des vorgeschlagenen Gebietes bis zur Mündung). Schutz und Entwicklung der emstypischen Wasservegetationen mit verschiedenen Laichkräutern, Wasserhahnenfuss u.a..
  • Schutz und Entwicklung naturnaher Süßwasser-Wattflächen.
  • Schutz und Entwicklung von mesotrophen bis eutrophen Altwässern und sonstigen Stillgewässern, u. a. als Lebensraum von Froschkraut und Kammolch.
  • Schutz und Entwicklung von Weiden-, Erlen-, Eschen- und Eichen-Auwäldern im Komplex mit feuchten Hochstaudenfluren*.
  • Schutz und Entwicklung von Buchenwäldern in den höher gelegenen Teilen der Flussaue sowie an Talrändern.
  • Schutz und Entwicklung von Eichen- und Buchenaltholz sowie -totholz in Wäldern und Feldgehölzen als Lebensraum des Hirschkäfers.
  • Schutz und Entwicklung von Birkenmoorwäldern in Talrandmooren.
  • Schutz. und Entwicklung von offenen Dünen in der Emsaue und am Talrand mit Zwergstrauchheiden, Wachholderheiden und Sandmagerrasen.
  • Schutz und Entwicklung magerer Wiesen und Weiden in der Emsaue.

Anhand dieser Schutz- und Erhaltungsziele wird nachfolgend überprüft, ob das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gebiete führen kann.

3. Betroffenheit der FFH-Gebiete       nach oben

Das Projekt beansprucht keine Flächen der genannten Gebiete. Die über den Luftpfad (und dieses ist der einzige Weg einer möglichen Beeinträchtigung) aus der geplanten Anlage (TAS) zusätzlich emittierten Schad- und Nährstoffe bewegen sich auf einem sehr niedrigen Niveau (vergl. UVS und Fachgutachten), so dass mit Änderungen von Biotopstrukturen und wertigkeiten nach heutigem- Wissensstand nicht zu rechnen ist. Gleiches gilt für Arten der FFH-Richtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen. Dieses bedeutet, dass die Verträglichkeitsprüfung nach § 19 c Bundesnaturschutzgesetz für die Gebiete positiv für das Vorhaben ausgeht, d. h. Schutz- und Erhaltungsziele für diese Gebiete werden durch betriebsbedingte Auswirkungen nicht erheblich beeinträchtigt. Die in den Antragsunterlagen vorgenommenen Beschreibungen und Bewertungen der Auswirkungen sind nachvollziehbar und eindeutig, so dass sich die Genehmigungsbehörde diesem Votum anschließt.

Zusammenfassend betrachtet'gehen von dem Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen i. S. von § 19 c Bundqsnaturschutzgesetz aus; eine Verträglichkeit mit den Schutzund Erhaltungszielen für die Gebiete Ems" und Gutswald Stoverna sowie den hierin existenten Tier- und Pflanzenarter des Anhangs 2 der FFH-Richtlinie ist gegeben. Prioritäre Lebensräume und -arten der Anhänge 1 und 2 der FFH-Richtlinie sind durch das Vorhaben nicht betroffen.
Nach den Darlegungen in der zusammenfassenden Darstellung und der vorstehenden Bewertung anhand heranzuziehender Vorschriften ist im Ergebnis festzuhalten, dass keine unzulässigen Auswirkungen des Vorhabens auf die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und dessen Schutz vor Umweltbelastungen mit möglichen Veränderungen der menschlichen Gesundheit gegeben sein werden. Die Auswirkungen des Betriebs der geplanten Thermischen Abfallbehandlungsanlage sind als unwesentlich einzustufen. Die als mäßig einzustufenden zusätzlichen Lärmbelastungen an der Hansastr., die vom geplanten Vorhaben ausgehen werden, halten sich im Rahmen gelten,der rechtlicher Vorschriften und erfordern keine weitergehenden Maßnahmen organisatorischer oder sonstiger Art.

V. Kosten       nach oben

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1, 3, 5 und 13 des Verwaltungskostengesetzes vom 07.05.1962 (Nds. GVBI. S. 43), § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung jeweils in den derzeit geltenden Fassungen. Über die Kosten ergeht an die Antragstellerin ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid.

Vl. Rechtsbehelfsbelehrung       nach oben

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, bei der Bezirksregierung Weser-Ems, 26106 Oldenburg, oder der Bezirksregierung Weser-Ems, Außenstelle Osnabrück, Postfach 35 69, 49025 Osnabrück einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt durch Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Weser-Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, Oldenburg, oder der Bezirksregierung Weser-Ems, Außenstelle Osnabrück, Heger-Tor-Wall 18, Osnabrück.

Soweit die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird, gilt der Bescheid mit dem Ende der 2-wöchigen Auslegungsfrist als zugestellt. Dies gilt auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben (§ 10 Abs. 8 BImSchG).

Im Auftrage

Kampshoff